Dr. Ronald Pedergnana Rechtsanwälte und Notare · St. Gallen
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Spezialgebiete

Vier Gebiete. In jedem entscheidet eine andere Stelle — und in jedem läuft eine Frist, die niemand für Sie wahrt.

Die rot gesetzten Fristen sind die kurzen. Ist eine abgelaufen, ist der Anspruch in aller Regel weg — unabhängig davon, wie berechtigt er war.

01

Haftpflicht­recht

Was wir tun

Wir beziffern den gesamten Personenschaden — Erwerbsausfall bis zum Rentenalter, Rentenschaden, Haushaltschaden, Betreuungs- und Pflegekosten, Genugtuung — und führen die Verhandlung mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Kommt keine Einigung zustande, klagen wir.

Wer entscheidet

Zuerst der Haftpflichtversicherer selbst — er ist Partei, nicht Behörde. Danach das Kreisgericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Unfallort, anschliessend Kantonsgericht St. Gallen und Bundesgericht.

Fristen
3 Jahre

relative Verjährung ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem Art. 60 OR

20 Jahre

absolute Verjährung bei Personenschaden ab dem schädigenden Verhalten Art. 60 Abs. 1bis OR

[PLACEHOLDER — Zu verifizieren durch die Kanzlei vor Publikation]
02

Sozial­versicherungs­recht

UVG · IV · KVG
Was wir tun

Wir prüfen Taggeld-, Renten- und Integritätsentschädigungsentscheide, lesen die versicherungsmedizinischen Gutachten selbst und setzen ihnen dort, wo sie nicht tragen, eine begründete Kritik entgegen. Einsprache, Beschwerde ans Versicherungsgericht, Beschwerde ans Bundesgericht.

Wer entscheidet

Suva oder privater UVG-Versicherer, IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Krankenversicherer. Danach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, zuletzt das Bundesgericht in Luzern.

Fristen
30 Tage

Einsprache gegen eine Verfügung Art. 52 ATSG

30 Tage

Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht Art. 60 ATSG

30 Tage

Einwand gegen den IV-Vorbescheid Art. 73ter IVV

6 Monate

Wartefrist: ein IV-Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung — verspätet anmelden heisst Leistungen verlieren Art. 29 IVG

[PLACEHOLDER — Zu verifizieren durch die Kanzlei vor Publikation]
03

Geschädigte im Straf­verfahren

Was wir tun

Wir konstituieren Sie als Privatklägerschaft im Straf- und im Zivilpunkt, nehmen Akteneinsicht, stellen Beweisanträge und begleiten Sie zu Einvernahmen. Was in der Strafuntersuchung festgestellt wird, trägt später den Haftpflichtprozess — oder fehlt dort.

Wer entscheidet

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, danach Kreis- und Kantonsgericht. Die Opferhilfe entscheidet die kantonale Opferhilfestelle, unabhängig vom Strafverfahren.

Fristen
3 Monate

Strafantrag bei Antragsdelikten, ab Kenntnis der Täterschaft Art. 31 StGB

10 Tage

Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen, Berufungsanmeldung gegen ein Urteil Art. 396 / 399 StPO

5 Jahre

Gesuch um Opferhilfe-Entschädigung und Genugtuung ab der Straftat Art. 25 OHG

[PLACEHOLDER — Zu verifizieren durch die Kanzlei vor Publikation]
04

Erbrecht

Was wir tun

Teilung, Ausgleichung und Herabsetzung, Willensvollstreckung, Ungültigkeits- und Erbschaftsklagen. Nach einem tödlichen Unfall fallen Erbgang und Haftpflichtansprüche der Hinterbliebenen zusammen — wir führen beides.

Wer entscheidet

Die Teilungsbehörde beziehungsweise das Kreisgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Öffentliche Beurkundungen nehmen wir als Notare selbst vor.

Fristen
3 Monate

Ausschlagung der Erbschaft Art. 567 ZGB

1 Jahr

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage ab Kenntnis des Grundes Art. 521 / 533 ZGB

[PLACEHOLDER — Zu verifizieren durch die Kanzlei vor Publikation]

Haben Sie eine Verfügung erhalten, zählt das Datum auf dem Umschlag. Rufen Sie an, bevor die 30 Tage laufen.