Vier Gebiete. In jedem entscheidet eine andere Stelle — und in jedem läuft eine Frist, die niemand für Sie wahrt.
Die rot gesetzten Fristen sind die kurzen. Ist eine abgelaufen, ist der Anspruch in aller Regel weg — unabhängig davon, wie berechtigt er war.
Haftpflichtrecht
Wir beziffern den gesamten Personenschaden — Erwerbsausfall bis zum Rentenalter, Rentenschaden, Haushaltschaden, Betreuungs- und Pflegekosten, Genugtuung — und führen die Verhandlung mit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite. Kommt keine Einigung zustande, klagen wir.
Zuerst der Haftpflichtversicherer selbst — er ist Partei, nicht Behörde. Danach das Kreisgericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Unfallort, anschliessend Kantonsgericht St. Gallen und Bundesgericht.
relative Verjährung ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem Art. 60 OR
absolute Verjährung bei Personenschaden ab dem schädigenden Verhalten Art. 60 Abs. 1bis OR
Sozialversicherungsrecht
Wir prüfen Taggeld-, Renten- und Integritätsentschädigungsentscheide, lesen die versicherungsmedizinischen Gutachten selbst und setzen ihnen dort, wo sie nicht tragen, eine begründete Kritik entgegen. Einsprache, Beschwerde ans Versicherungsgericht, Beschwerde ans Bundesgericht.
Suva oder privater UVG-Versicherer, IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Krankenversicherer. Danach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, zuletzt das Bundesgericht in Luzern.
Einsprache gegen eine Verfügung Art. 52 ATSG
Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht Art. 60 ATSG
Einwand gegen den IV-Vorbescheid Art. 73ter IVV
Wartefrist: ein IV-Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach der Anmeldung — verspätet anmelden heisst Leistungen verlieren Art. 29 IVG
Geschädigte im Strafverfahren
Wir konstituieren Sie als Privatklägerschaft im Straf- und im Zivilpunkt, nehmen Akteneinsicht, stellen Beweisanträge und begleiten Sie zu Einvernahmen. Was in der Strafuntersuchung festgestellt wird, trägt später den Haftpflichtprozess — oder fehlt dort.
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, danach Kreis- und Kantonsgericht. Die Opferhilfe entscheidet die kantonale Opferhilfestelle, unabhängig vom Strafverfahren.
Strafantrag bei Antragsdelikten, ab Kenntnis der Täterschaft Art. 31 StGB
Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen, Berufungsanmeldung gegen ein Urteil Art. 396 / 399 StPO
Gesuch um Opferhilfe-Entschädigung und Genugtuung ab der Straftat Art. 25 OHG
Erbrecht
Teilung, Ausgleichung und Herabsetzung, Willensvollstreckung, Ungültigkeits- und Erbschaftsklagen. Nach einem tödlichen Unfall fallen Erbgang und Haftpflichtansprüche der Hinterbliebenen zusammen — wir führen beides.
Die Teilungsbehörde beziehungsweise das Kreisgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Öffentliche Beurkundungen nehmen wir als Notare selbst vor.
Ausschlagung der Erbschaft Art. 567 ZGB
Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage ab Kenntnis des Grundes Art. 521 / 533 ZGB
Haben Sie eine Verfügung erhalten, zählt das Datum auf dem Umschlag. Rufen Sie an, bevor die 30 Tage laufen.